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Europäischer Gerichtshof erlaubt „Boni auf Rezept“

Patienten können beim Kauf rezeptpflichtiger Medikamente ab sofort  bei der Versandapotheke DocMorris wieder sparen. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg bestätigte mit seinem heutigen Urteil die stets vertretene Auffassung von DocMorris, dass Boni auf Rezept für EU-ausländische Versandapotheken zulässig sind (AZ C-148/15). Nach langjährigem Streit um die Zulässigkeit von Preisvorteilen im Zusammenhang mit der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel, in denen mal für, mal gegen die Verbraucher entschieden wurde, gibt es damit eine endgültige Antwort und Rechtssicherheit.

„Wir freuen uns sehr über die Rechtsprechung des EuGH“, sagt DocMorris-CEO Olaf Heinrich. „DocMorris steht seit jeher für mehr Wettbewerb im Apothekenmarkt, sowohl bei der Versorgung der Patienten als auch beim Preiswettbewerb. Wir haben unseren Kunden Boni auf Rezept stets zulasten unserer eigenen Marge gewährt. Dies können die Kunden auch zukünftig wieder von uns erwarten. Chronisch kranke Menschen mit einem hohen und regelmäßigen Medikamentenbedarf werden so jährlich um mehrere hundert Euro entlastet. Der Patient spart, das Gesundheitssystem wird nicht belastet“, so Heinrich weiter.

DocMorris hat Mitte September eine bundesweite Kampagne gestartet, in der Service, Qualität und individuelle Beratung von Europas größter Versandapotheke herausgestellt werden. Von diesen Leistungen profitieren insbesondere dauerhaft erkrankte Patienten mit einem Bedarf an verschreibungspflichtigen Medikamenten und entsprechender Betreuung und Unterstützung ihrer Therapie. Kunden können bei DocMorris nicht nur von den Services und der pharmazeutischen Beratung profitieren, sondern ab sofort pro Rezept auch wieder bis zu 12 Euro sparen. „Medikamente alleine sind nicht genug“ ist nicht nur die Botschaft der Kampagne, sondern auch ein Versprechen an die Patientinnen und Patienten. Die Versandapotheke gibt ausschließlich in Deutschland zugelassene Arzneimittel nach eingehender pharmazeutischer Prüfung ab. Bei Rezepteinreichungen entstehen keine Porto- und Versandkosten. 

Das Urteil aus Luxemburg wird die langfristig ausgerichtete Wachstumsinitiative der Versandapotheke DocMorris, die zum Jahresbeginn gestartet wurde, positiv beeinflussen. Der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist für DocMorris ein profitables Kerngeschäft, in dem zweistellige Wachstumsraten möglich sind. Auch das OTC-Geschäft wächst beträchtlich. Von dieser soliden Basis aus wird Europas größte und modernste Versandapotheke ihre Internationalisierungs-pläne konsequent vorantreiben, um so die europäische Marktführerschaft im Arzneimittelversand auszubauen. DocMorris wird in Europa die zahlreichen Chancen nutzen, die das Online-Geschäft und die wachsende Unterstützung von e-Health-Angeboten bieten. So werden Patienten und Verbraucher von der starken Marke DocMorris und den Innovationen für moderne Apothekendienstleistungen auch außerhalb Deutschlands profitieren.

Zum Hintergrund: Anlass des Verfahrens war eine ins Jahr 2009 zurückreichende Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. gegen den Patientenverband Deutsche Parkinson Vereinigung e.V. Die Vereinigung hatte mit DocMorris kooperiert, um ihren an Morbus Parkinson erkrankten Mitgliedern neben der individuellen pharmazeutischen Beratung auch finanzielle Entlastung zu bieten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf erkannte bei der Frage Klärungsbedarf auf europarechtlicher Ebene und rief 2015 den EuGH an.

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