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Packungsgößen: Wofür steht das N bei N1, N2, N3?

Bei der N-Bezeichnung handelt es sich um ein Packungsgrößenkennzeichen für Fertigarzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung. Diese Kennzeichnung ist in einer Rechtsverordnung verankert, die therapiegerechte Packungsgrößen festlegt.

Im Einzelnen bedeutet das folgendes:

N1: Kleine Packungsgröße für die Akuttherapie oder zur Therapieeinstellung , für eine Behandlungsdauer von 10 Tagen.
N2: Mittlere Packungsgröße für die Dauertherapie mit besonderer ärztlicher Kontrolle, für eine Behandlungsdauer von 30 Tagen.
N3: Große Packungsgröße für die Dauertherapie, für eine Behandlungsdauer von 100 Tagen.

Je nach Indikation kann eine Packung mit N1 unterschiedliche Stückzahlen enthalten. Z. B. enthält ein Arzneimittel mit dem Wirkstoff Ibuprofen in der N1-Packung 20 Tabletten, bei dem Wirkstoff Omeprazol enthält die N1 Packung 30 Tabletten. Diese Messzahlen dürfen zusätzlich zu einem bestimmten Prozentsatz abweichen. Bei N1-Packungen +/- 20%, bei N2-Packungen +/- 10% und bei N3-Packungen +/-5%. Das bedeutet eine N1-Packung mit der Messzahl 20 Tabletten kann auch 16 oder 24 Tabletten (+/-20%) beinhalten und wird dann immer noch als N1-Packung bezeichnet.

Es sind aber auch Arzneimittelpackungen mit Stückzahlen im Handel, die keiner N-Bezeichnung entsprechen. Ob diese zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abgegeben werden dürfen oder ob auf eine Packung mit N-Bezeichnung und anderer Stückzahl auszuweichen ist, hängt von der Verordnung und den zur Verfügung stehenden Packungsgrößen und N-Bezeichnungen ab.
Arzneimittel mit größeren Packungen als N3 (sogenannte Jumbopackungen) dürfen nicht zulasten der Krankenkassen abgegeben werden.
Nicht zuletzt kann auch der Preis, der Rabattvertrag oder pharmazeutische Bedenken entscheidend sein, ob oder welches Arzneimittel, in welcher Packungsgröße von der gesetzlichen Krankenkassen erstattet wird und abgegeben werden darf.

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